16. Januar 2024
  • Homepage
  • I
  • Blog
  • I
  • Wem gehört das IP für Software, wo ist der Vertrag?

Als Projektjurist kommt es mindestens einmal pro Einsatz in einem Unternehmen mit IT-Bezug vor, dass Unternehmen (für interne Zwecke) über Jahre hinweg Software nutzen, die – mal mehr, mal weniger – auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind, also eher Werkvertrag als Software von der Stange – ohne eindeutige IP-Regelung.

Durch eine Systemumstellung, Inventur oder die Anregung eines findigen Mitarbeiters kommt irgendwann die Frage auf, ob die Rechte an der Software überhaupt geklärt wurden. Bei einer ersten Nachfrage in der zuständigen Fachabteilung wird dann spontan geantwortet, dass das IP natürlich beim Unternehmen liegt. Das sei so gelebt und natürlich mit dem „Dienstleister“ so besprochen worden. Das „Aber“ lässt dann erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten…“aber das haben wir leider nicht hinreichend dokumentiert“, sprich, es gibt keine eindeutige vertragliche Regelung zur Rechteeinräumung. Gelegentlich gewinnt der Fall an Komplexität, wenn die Software von Mitarbeiten des Unternehmens für weitere Einsatzzwecke modifiziert wird.

Je nach Unternehmen beginnt oder überspringt man die Phase der Schuldzuweisungen und Rechtfertigungen („Dafür bin ich nicht verantwortlich“, „Das war vor meiner Zeit“, etc.), um im Anschluss den Sachverhalt juristisch aufzuarbeiten.

Natürlich sollte jeder geschäftliche Vorgang innerhalb eines Unternehmens schriftlich fixiert werden. Dafür gibt es zumeist auch interne Richtlinien und die dazugehörigen Templates. Der Hinweis auf entsprechende AGB (diese müssen nicht per E-Mail übersandt werden, es kann vielmehr auf einen direkten Ort im Internet verwiesen werden) ist hierbei das absolute Minimum.

Sollte ausnahmsweise ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegen, muss die Emailkorrespondenz, Kostenvoranschläge, Angebote, etc. durchgesehen werden, denn häufig lässt sich durch diese Dokumente ebenfalls ein Vertragsschluss mit entsprechenden Rechten und Pflichten nachvollziehen.

Ist auch das ergebnislos, bleibt realiter nur die Hoffnung, dass der zuständige Gesetzgeber („hoffentlich deutsches Recht“) die ein oder andere Regelung getroffen hat, um für etwas Ruhe und Sicherheit für alle Beteiligten zu sorgen. Hat er, der Gesetzgeber; zwar nicht immer so, wie man es sich wünscht; aber verlässlich und Sicherheit gewährend.

Um künftiges Tohuwabohu zu verhindern, empfehle ich gerne immer wieder und hier einmal mehr: „Drum Prüfe, wer sich geschäftlich bindet, ob im Vertrag sich alles findet.“

  • Eventuell als (später) guter Vorsatz fürs berufliche 2024 ff.

Comment on this post on Linkedin:

Ladesäulenbetreiber haben es nicht einfach.
Intelligente juristische Ressourcenplanung: Wie Projektrechtsanwälte die Flexibilität und Kostenwirksamkeit steigern

Florestan Goedings

Dr. Florestan Goedings, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mediator.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.