Für einige Unternehmen stellt sich die Frage, ob es (wirtschaftlich) sinnvoll sein kann, Ladesäulenbetreiber zu werden. Solche Unternehmen haben entweder bereits Ladesäulen, die sie bislang nur für eigene Zwecke (Mitarbeiter, etc.) nutzen und sich jetzt überlegen, diese auch Dritten zur Verfügung zu stellen oder komplett neu in den Markt einsteigen wollen. Häufig dienen Ladesäulen dann der Erweiterung des eigenen Leistungsangebots (zB Supermärkte, Vermietung von Parkplätzen, etc.).
Wer Ladesäulenbetreiber / Charge Point Operator (CPO) werden möchte, muss sich an eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften halten. Die Rechtslage ist hier leider nicht immer eindeutig.
Neben bau- und straßenrechtlichen Anforderungen, die für die Errichtung von öffentlichen Ladeinfrastrukturen zu beachten sind, geht es in diesem Beitrag vorwiegend um eine energierechtliche Einordnung.
Zunächst ist aber auf die einschlägigen Vorschriften der Ladesäulenverordnung (LSV) hinzuweisen.
So sind nach der LSV sind für Ladepunkte die in der LSV festgelegten technische Anforderungen einzuhalten (bspw. Steckerstandards, punktuelles Aufladen). Zudem ergeben sich aus der LSV für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten auch diverse Melde- und Anzeigepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (vgl. § 5 LSV).
Darüber hinaus müssen die in öffentlichen Ladesäulen verwendeten Messeinrichtungen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen, sofern die Messeinrichtungen „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet werden, wovon bei öffentlichen Ladepunkten, die von jedermann genutzt werden können, auszugehen ist. Gemäß §§ 1 Ziff. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Ziff. 6 MessEV sind die eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Erfolgt die Abrechnung von Ladevorgängen auf Grundlage der „geladenen“ kWh ist dies unproblematisch der Fall. Auch bei der Abrechnung anhand der Ladezeit sind nach Ansicht der Landeseichbehörden die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Abrechnung per Flatrate erfolgt. Für die Einhaltung der relevanten Vorgaben des Mess- und Eichrechts ist sowohl der Betreiber der Ladesäule als auch ein etwaig eingesetzter Mobilitätsanbieter verantwortlich. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder oder Einstellung des Messstellenbetriebs.
Und jetzt zum Wesentlichen: Den energierechtlichen Implikationen.
Betreiber einer Ladesäule ist nach der LSV, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt.
Das Energiewirtschaftsgesetz verhält sich hierzu wie folgt: Gemäß § 3 Ziff. 25 EnWG steht der Strombezug einer Ladesäule einem Letztverbrauch gleich. Damit könnte der Betreiber einer Ladesäule als Letztverbraucher im Sinne des EnWG anzusehen sein. Der Betreiber könnte daher auch den Stromlieferanten der Ladesäule grundsätzlich frei wählen und würde insbesondere durch den Betrieb einer Ladesäule nicht selbst zum Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG.
Allerdings ist ergänzend auf § 3 Nr. 31a EnWG hinzuweisen. Dieser Vorschrift nach kann der CPO möglicherweise als Stromlieferant bezeichnet werden.
Was genau „natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist“ ist vermutlich einzelfallabhängig. Sollte der CPO doch als Stromlieferant gelten, dann träfen ihn bspw. folgende Pflichten:
- Stromkennzeichnung: § 42 EnWG, § 78 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014/2017 (Siehe hierzu sogleich).
- Informationspflicht über Energieeffizienzdienstleistungen: § 4 EDL-G.
- Melde- und Nachweispflichten: § 5 EnWG, § 3 Abs. 1 Nr. 8 MaStRV.
Unklar bleibt, wie das Verhältnis von Letztverbraucher zu Stromlieferant iS des EnWG ist, wenn der CPO den Strom selbst erzeugt und abgibt bzw. zukauft, um einen Ladevorgang zu ermöglichen.
Die vorstehende Einordnung gilt jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung grundsätzlich nur für das EnWG bzw. nicht für andere energierechtliche Gesetze, die den Begriff des Letztverbrauchers abweichend definieren.
Das EEG 2023 definiert den Letztverbraucher in § 3 Ziff. 33 als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“. Sofern auch Elektrofahrzeuge von Dritten an der Ladesäule eines Betreibers geladen werden, könnte der Betreiber als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren sein, dass Elektrizität an Dritte liefert.
Sofern man hier zustimmt, resultieren daraus weitergehende Pflichten. So bestehen für CPO nach dem EEG 2023 bestimmte Meldepflichten. Der Ladesäulenbetreiber muss unverzüglich bestimmte Basisdaten an den Übertragungsnetzbetreiber melden sowie elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen machen. Er muss auch die Stromsteuer anmelden und abführen und kann unter Umständen verpflichtet sein, sich als sog. Versorger anzumelden.
Damit lässt sich festhalten, dass die Lage insgesamt für (angehende) Ladesäulenbetreiber undurchsichtig ist
Der Sachverhalt nimmt an Komplexität zu, wenn CPO selbst erzeugten Strom, z.B. aus eigenen PV-Anlagen, abgegeben und als Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen oder wenn der CPO andere energierechtliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte.
Für größere Unternehmen drohen deshalb gravierende Nachteile.
Nach der Ladesäulenverordnung (LSV) sind für Ladepunkte die in der LSV festgelegten technische Anforderungen einzuhalten, beispielsweise die Verwendung bestimmter Steckerstandards sowie die Pflicht zur Ermöglichung eines punktuellen Aufladens, welches kein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Nutzer und einem Versorger oder dem Betreiber eines Ladepunktes voraussetzt. Zudem ergeben sich aus der LSV für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten auch diverse Melde- und Anzeigepflichten gegenüber der BNetzA (vgl. § 5 LSV).
Darüber hinaus müssen die in öffentlichen Ladesäulen verwendeten Messeinrichtungen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Messeinrichtungen „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet werden, wovon bei öffentlichen Ladepunkten, die von jedermann genutzt werden können, auszugehen ist. Gemäß §§ 1 Ziff. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Ziff. 6 MessEV sind die eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten, sofern die Messgeräte der Erfassung der Lieferung von Energie dienen. Erfolgt die Abrechnung von Ladevorgängen auf Grundlage der „geladenen“ kWh ist dies unproblematisch der Fall. Auch bei der Abrechnung anhand der Ladezeit sind nach Ansicht der Landeseichbehörden die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt. In diesem Fall spielt die gelieferte bzw. bezogene Energie keine Rolle für die Abrechnung. Für die Einhaltung der relevanten Vorgaben des Mess- und Eichrechts ist sowohl der Betreiber der Ladesäule als auch ein etwaig eingesetzter Mobilitätsanbieter verantwortlich. Bei Nichteinhaltung können Sanktionen in Form von Bußgeldern oder Einstellung des Messstellenbetriebs drohen.
Ein kleines "Bonmot" zum Schluss. Auch das Lieferkettengesetz muss eingehalten werden, wenn Strom eingekauft wird.
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